Die Niederschlagswasserbeseitigung
Die Niederschlagswasserbeseitigung
Spätestens seit März 2010 ist mit dem novellierten Wasserhaushaltsgesetz (WHG) jeder Bundesbürger im Grundsatz dazu verpflichtet, das auf seinem neubebauten Grundstück anfallende Niederschlagswasser getrennt vom häuslichen Schmutzwasser (Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschbecken) zu sammeln und entweder zu versickern, zu verrieseln, oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser direkt oder über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten (§55 WHG).
Rechtlich wird Niederschlagswasser dem Abwasser zugeordnet und unterliegt somit den Bestimmungen zur Abwasserbeseitigung. Die direkte Einleitung von Niederschlagswassser als Abwasser in ein Gewässer wird nur dann genehmigt, wenn es nachweislich schadlos erfolgt. D.h. dass die Menge und die Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers auf das Gewässer so gering sind, wie es der Stand der Technik ermöglicht und dass die ökologischen Anforderungen an das Gewässer nicht beeinträchtigt werden (§ 57 WHG). Da dies selten bzw. nur mit sehr großem Aufwand zu erreichen ist, werden Maßnahmen zur Versickerung von Niederschlagswasser gegenüber einer Direkteinleitung bevorzugt.
Das Landratsamt Ravensburg hat hierzu Informationen für die Niederschlagswasserbeseitigung erarbeitet.
Das Thema wird auch sehr umfassend und anschaulich in dem Leitfaden "naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung" des Landes Baden Württemberg dargestellt.